Am 18. Mai 1885 erteilt die königliche Regierung die Genehmigung zur Gründung und zum Betrieb einer „Privatkrankenanstalt“ in Olsberg.
Den entsprechenden Antrag hatte Vikar Franz Zengerling am 03. Oktober 1884 gestellt.
Die Regierung stellt jedoch für diese Genehmigung einige Bedingungen und Vorgaben:
- Die Einhaltung der bereits vorgelegten Baupläne.
- Eine jährliche Inspektion des Betriebs durch die Ortspolizeibehörde.
- Die Einhaltung aller Vorschriften bezüglich ansteckender Krankheiten.
- Die Aufnahme maximal 30 ausschließlich Kranker.
- Das Verbot der Aufnahme von gesunden Kindern zur Erziehung.
- Die schriftliche Regelung der Rechte und Pflichten des Hausarztes.
- Die Beachtung aller behördlicher Anordnungen in gesundheitlicher und gesundheitspolitischer Hinsicht.
Aus der Genehmigung und den Bedingungen der königlichen Regierung gehen deutlich die Ergebnisse des zuvor heftig ausgetragenen Kulturkampfes hervor.
Die preußische Regierung sieht das genehmigte Krankenhaus nicht als kirchliche Institution, sondern als „Privatanstalt“.
Des Weiteren darf das Krankenhaus in keiner Weise zur Vermittlung kirchlicher Lehren oder zur Erziehung dienen.
Die Angelegenheit wurde von zwei preußischen Ministerien geprüft und genehmigt:
Vom „Ministerium des Innern“ und vom „Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten„.
Ehemaliger Standort des St. Josefs-Hospitals Olsberg
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Olsberg 1890
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