Reichsgesetzblatt Nr. 5585 – Bekanntmachung über Kartoffeln

Der Stellvertreter des Reichskanzlers, Dr. Karl Helfferich, setzt am Montag, dem 04. Dezember 1916 eine Verordnung über Kartoffeln (Reichsgesetzblatt Nr. 5585) vom 01. Dezember 1916 in Kraft.

Sie basiert auf der “Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung” vom 22. Mai 1916.

In zwölf Paragraphen wird hierin die Verteilung mit Speisekartoffeln detailliert geregelt.

So wird hierin unter anderem vorgeschrieben, dass

  • gesunde Kartoffeln und Kartoffeln mit einer Grüße von mehr als einem Zoll nicht an Tiere verfüttert werden dürfen
  • Kartoffelerzeuger nur die für den Eigenbedarf benötigte Menge einbehalten dürfen
  • Kommunalverbände (Ämter und Städte) Kartoffelbestände sicherstellen dürfen

Zuwiderhandlungen werden mit “Gefängnis bis zu einem Jahre” oder “mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark” bestraft; beide Strafmaße können auch kombiniert werden.

Deutsches Reichsgesetzblatt Nr. 5585
Dr. Karl Helfferich setzt als Stellvertreter des Reichskanzlers am 04.12.1916 das Reichsgesetzblatt Nr. 5585 (Bekanntmachung über Kartoffeln) vom 01.12.1916 in Kraft.

Dieses Reichsgesetzblatt hat natürlich auch im Einflussbereich des Amtes Bigge rechtskräftige Gültigkeit.

So betrifft es zum Beispiel auch das St. Josefs-Hospital Olsberg und die Elisabeth-Klinik Bigge sowohl als Lazarette, als auch als Zivil-Krankenhäuser. Krankenhäuser, Lazarette und sonstige Anstalten sind 1916 auf die Versorgung mit Lebensmitteln besonders angewiesen.

Dass sich die Regierung und insbesondere der Stellvertreter des Reichskanzlers mit der Rationierung von Lebensmitteln beschäftigt, macht deutlich, wie schlecht es im Jahr 1916 um die Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung steht.

Die Kartoffelernte im Herbst 1916 war eine Missernte gewesen. Kohlrüben sollten daher die Kartoffeln ersetzen. Bisher waren Kohlrüben hauptsächlich als Viehfutter verwendet worden.

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