Der Stellvertreter des Reichskanzlers, Dr. Karl Helfferich, setzt am Montag, dem 04. Dezember 1916 eine Verordnung über Kohlrüben (Reichsgesetzblatt Nr. 5586) vom 01. Dezember 1916 in Kraft.
Sie basiert auf der „Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung“ vom 22. Mai 1916.
In 22 Paragraphen wird hierin die Verteilung mit Kohlrüben (Wruken, Bodenkohlrabi, Steckrüben) detailliert geregelt.
So wird hierin unter anderem bestimmt, dass
- die im Deutschen Reich vorhandenen Kohlrüben für den Kommunalverband beschlagnahmt werden, in dessen Bezirk sie sich befinden
- Besitzer beschlagnahmter Vorräte berechtigt und verpflichtet sind, die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen
- Erzeuger und Besitzer von Kohlrüben die für den Eigenbedarf und zur Ernährung ihrer Angehörigen benötigte Menge verwenden dürfen
- Tierhalter täglich höchstens ein Zweihundertstel ihrer Vorräte verfüttern dürfen – allerdings nur mit separater Genehmigung des zuständigen Kommunalverbandes
- die Reichskartoffelstelle auch für alle Arten von Kohlrüben zuständig ist
- …
Zuwiderhandlungen werden mit „Gefängnis bis zu einem Jahre“ oder „mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark“ bestraft; beide Strafmaße können auch kombiniert werden.
Dieses Reichsgesetzblatt hat natürlich auch im Einflussbereich des Amtes Bigge rechtskräftige Gültigkeit.
So betrifft es zum Beispiel auch das St. Josefs-Hospital Olsberg und die Elisabeth-Klinik Bigge sowohl als Lazarette, als auch als Zivil-Krankenhäuser. Krankenhäuser, Lazarette und sonstige Anstalten sind 1916 auf die Versorgung mit Lebensmitteln besonders angewiesen.
Dass sich die Regierung und insbesondere der Stellvertreter des Reichskanzlers mit der Rationierung von Lebensmitteln beschäftigt, macht deutlich, wie schlecht es im Jahr 1916 um die Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung steht.
Die Kartoffelernte im Herbst 1916 war eine Missernte gewesen. Kohlrüben sollten daher die Kartoffeln ersetzen. Bisher waren Kohlrüben hauptsächlich als Viehfutter verwendet worden.
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